Satzung des Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.
Beschlossen am 30. August 2015 in Stuttgart. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2016 an der DHBW Stuttgart.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Registriernummer VR 722498.
Präambel
Der Verein zur Förderung der Studierenden und Studierendenschaften in Baden-Württemberg unterstützt und fördert die Studierenden, Studierendenschaften, Studierendenvertretungen und die Landesstudierendenvertretung in Baden-Württemberg.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.“.
2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 722498 eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung der Studierendenschaften und der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und die Weiterleitung der Mittel an die zuvor genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Überlassung von Mitteln zum Zwecke der Studentenhilfe kann auch durch die direkte Übernahme von Verpflichtungen der zuvor genannten Körperschaften erfolgen. Der Verein ist ein Förderverein um Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung.
§ 3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen von Baden-Württemberg und die Studierendenvertretungen von staatlich anerkannten Hochschulen von Baden-Württemberg werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5) Die Mitglieder haben verpflichtende Mitgliedsbeiträge zu leisten. Einzelne Mitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Finanzberichts
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass einer Beitragsordnung
- Erlass weiterer Ordnungen.
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe eines Vorschlags für die Tagesordnung inklusive der für die Behandlung notwendigen Unterlagen eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt bzw. dann statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Zwecks verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
3) Die Mitgliederversammlung bestellt zu Beginn einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und beschließt über die Tagesordnung.
4) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2) Die Mitglieder im Präsidium der landesweiten Vertretung der Studierenden von Baden-Württemberg nach LHG § 65a Absatz 8, sind Kraft Amtes Vorstandsmitglieder. Die nach Satz 1 genannten Personen müssen ihre Mitgliedschaft im Vorstand bestätigen und durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung einzeln bestätigt werden, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als abgelehnt. Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
3) Der Schatzmeister wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
4) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden; der Schatzmeister ist nicht zum Vorsitzenden wählbar.
5) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.
6) Die reguläre Amtszeit beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. Das Amt kann maximal sechs Monate kommissarisch fortgeführt werden.
7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
8) Die Vorstände sind einzeln mit der laufenden Geschäftsführung des Vereins betraut.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, jedoch mindestens die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umsetzen. Sie sind den Mitgliedern unmittelbar mitzuteilen.
3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen im Verhältnis zu den Mitgliedsbeiträgen des vergangenen Geschäftsjahres an die Mitglieder zurück – sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. August 2015 in Stuttgart beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2016 in Stuttgart geändert. Sie tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 11.12.2016
Beitragsordnung des Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.