Satzung des Fördervereins der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Tübingen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Studierendenhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung der Studierendenschaften und der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und die Weiterleitung der Mittel an die zuvor genannten Körperschaften. Die Überlassung von Mitteln zum Zwecke der Studierendenhilfe kann auch durch die direkte Übernahme von Verpflichtungen der zuvor genannten Körperschaften erfolgen. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung.
§ 3 Steuerbegünstigung und Haushaltsjahr
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Studierendenschaften der staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg und die Studierendenvertretungen von staatlich anerkannten Hochschulen in Baden-Württemberg werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme zeitnah, sofern dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand bestätigt den Erhalt der Erklärung des Mitglieds unter Nennung des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Austritts. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das betreffende Mitglied ist zur Sache anzuhören.
(5) Die Mitglieder haben verpflichtende Mitgliedsbeiträge zu leisten. Einzelne Mitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Bestellung der Rechnungsprüfer*innen
c) Entgegennahme des Finanzberichts
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
e) Entlastung des Vorstands
f) Erlass einer Beitragsordnung und Festsetzung der Beiträge
g) Erlass weiterer Ordnungen
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
(2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Bekanntgabe eines Vorschlags für die Tagesordnung inklusive der für die Behandlung notwendigen Unterlagen eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt bzw. dann, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Zwecks verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zu Beginn eine*n Versammlungsleiter*in sowie eine*n Protokollführer*in und beschließt über die Tagesordnung.
(4) Über die Beschlüsse, die Ergebnisse von Wahlen und über den wesentlichen Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in unterschrieben.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder ein Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme und wird jeweils durch eine von ihm entsandte natürliche Person vertreten. Diese Person muss nicht der Mitgliedsstudierendenvertretung angehörig sein. Eine Stimmrechtsübertragung per Vollmacht ist zulässig.
§ 6 Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem*der Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem*einer Schatzmeister*in
d) Beisitzer*innen
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der oder den stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstands der landesweiten Vertretung der Studierenden in Baden-Württemberg nach § 65a Absatz 8 Landeshochschulgesetz (LHG) (Exekutivorgan der Landesstudierendenvertretung – LaStuVe-Vorstand) sollen in den Vorstand des Fördervereins kooptiert werden. Die Kooption soll zeitnah in einer auf die Wahl des LaStuVe-Vorstands stattfindenden Vorstandssitzung erfolgen. Die Dauer der Kooptierung eines Mitglieds des LaStuVe-Vorstands soll dessen Amtszeit im LaStuVe-Vorstand nicht wesentlich überschreiten.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand kann neben den in Absatz 3 genannten Personen weitere Personen kooptieren.
(6) Der Vorstand kann seine Geschäfte in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 7 Satzungsänderung, Ordnungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, jedoch mindestens die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umsetzen. Sie sind den Mitgliedern unmittelbar mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen im Verhältnis zu den Mitgliedsbeiträgen des vergangenen Haushaltsjahres an die Mitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(4) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung und kann sich weitere Ordnungen geben. Der Erlass von Ordnungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Änderungen der Ordnungen können durch den Vorstand erfolgen; ausgenommen davon ist die Festsetzung der Beiträge in der Beitragsordnung.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. August 2015 in Karlsruhe beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2022 in Karlsruhe geändert. Sie tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.unter der Registriernummer VR 722498.
Karlsruhe, den 10.07.2022