Beitragsordnung

Beitragsordnung des Fördervereins der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Beitragszweck

Der Beitrag dient ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 2 Beitragspflicht und Ausnahmen

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.

(2) Einzelne Mitglieder können von der Beitragspflicht auf Antrag befreit werden. Über die Befreiung sowie ggf. eine später einsetzende Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 3 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 450 Euro im Geschäftsjahr. Für Mitglieder, deren Studierendenschaft aus weniger als 1.000 Studierenden besteht, sowie für Mitglieder, die keine Beiträge nach § 65a Abs. 5 LHG von ihren Studierenden erheben, beträgt der Beitrag 0 Euro. Grundlage der Bemessung sind die amtlichen Studierendenzahlen. Stichtag hierfür ist der 01.10. des Vorjahres. Die Einführung oder Abschaffung des Studierendenbeitrags eines Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt zum Beginn des Geschäftsjahres. Die Mitgliedsbeiträge sind fällig zum 31.03.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich in voller Höhe fällig; es erfolgt keine Berechnung anteiliger Mitgliedsbeiträge bei unterjährigem Beitritt. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge bei unterjährigen Austritt eines Mitglieds findet nicht statt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. August 2015 in Karlsruhe beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2022 in Karlsruhe geändert. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Alle vorherigen Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.