Die Landesstudierendenvertretung hat am 03.11.2020 wie vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration gebeten eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegeben.
Die Zielsetzung und der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs werden grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der Landesstudierendenvertretung ist jedoch die geplante Unterstellung der Cybersicherheitsagentur unter die Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums kritisch zu hinterfragen. Hinsichtlich der geplanten Aufgaben, bzw. eines Teilspektrum derer (untersuchen, bewerten, berichten), lässt die künftige Cybersicherheitsagentur Parallelen zu denen des Rechnungshofs erkennen und bedingen daher eine Unabhängigkeit von einem Ministerium. Durch die gleichzeitige Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Landesamts für Verfassungsschutz sowie als zuständige Behörde für Polizei und Strafverfolgung sind Interessenkonflikte denkbar. Die Cybersicherheitsagentur sollte daher den Rang einer obersten Landesbehörde erhalten.
Die Tatsache, dass Hochschulen, soweit deren verfassungsrechtliche Unabhängigkeit reicht, im Sinne des Gesetzes Stellen des Landes mit Sonderstatus darstellen und daher ausgenommen sind hinsichtlich der Befugnisse der Cybersicherheitsagentur, stellt einen bedauerlichen Umstand dar. Die Landesstudierendenvertretung fordert in diesem Zusammenhang das Zustandekommen einer gesonderten weitreichenden und einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Cybersicherheitsagentur und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als zuständige oberste Landesbehörde. Damit soll gewährleistet werden, dass die Agentur ihre Kompetenz auch auf den Schutz von wissenschaftlich genutzter Infrastruktur wie beispielsweise das Landeshochschulnetz BelWü und dessen Schnittstellen anwenden kann und darf. Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass mittels länderübergreifender und internationaler Kooperation in Sachen Cybersicherheit auch ein Beitrag zum Schutz von DFN, eduroam etc.
geleistet wird.
Hinsichtlich des Aufgabenspektrums der Cybersicherheitsagentur nach § 3 CSG wäre für die Landesstudierendenvertretung zusätzlich die Aufnahme der Förderung von Forschung, Entwicklung sowie Innovation und Lehre bezüglich IT- und Cyber-Security an Hochschulen in Baden-Württemberg wünschenswert.
Die Landesstudierendenvertretung erachtet den Regelungsgegenstand von § 5 Absatz 7 CSG als problematisch. Dieser Absatz beschreibt den Umgang mit sogenannten Zufallsfunden (vgl. § 108 StPO „Beschlagnahme anderer Gegenstände“). Der Gesetzentwurf sieht hier vor, dass die Übermittlung solcher Zufallsfunde einem Richter*innenvorbehalt unterliegen, also richterlich genehmigt werden müssen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Übermittlung zur „Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte“ geschieht. Dieser Sachverhalt wird von der Landesstudierendenvertretung kritisiert, da bei Gefahr im Verzug die richterliche Entscheidung in aller Regel ausreichend schnell eingeholt werden kann oder aber die Entscheidung nachgeholt werden kann. Falls die nachträgliche Genehmigung nicht richterlich erteilt wird, so ist die Übermittlung rückwirkend für rechtswidrig erklärt und die übermittelten
Daten sind zu löschen. Also auch für § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 CSG soll der Richter*innenvorbehalt gelten. Der in der Gesetzesbegründung genannte Verzicht auf den Vorbehalt wegen der „typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit“ wird insoweit als ungerechtfertigt erachtet.