Ordnung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg zur Entsendung von Personen in den studentischen Akkreditierungspool
§ 1 Geltungsbereich
Die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg ist als pooltragende Organisation dazu befähigt, Studierende in den studentischen Akkreditierungspool zu entsenden. Diese können sich dann als Gutachter*in auf Akkreditierungsverfahren bewerben und werden bei erfolgreicher Losung als solche eingesetzt. Diese Ordnung regelt die Entsendungen.
§ 2 Bewerbung
Studierende gemäß § 60 Absatz 1 Landeshochschulgesetz, welche an einer baden-württembergischen Hochschule ordentlich immatrikuliert sind, können sich um eine Entsendung in den studentischen Akkreditierungspool bewerben. Die Bewerbung erfolgt als Antrag in Textform gegenüber dem Präsidium mit den Fristen gemäß Verfahrensordnung. Die Bewerbung enthält die Nennung des belegten Studiengangs bzw. der belegten Studienfächer, die Hochschule, an der der*die Bewerber*in eingeschrieben ist, die Darlegung der Motivation einer Tätigkeit als Gutachter*in im Akkreditierungswesen und die einschlägigen Erfahrungen, der Nachweis der Qualifikation gemäß § 3 sowie eine Begründung, weshalb eine Entsendung durch die entsprechend der Fachdisziplin des*der Bewerber*in zuständige Bundesfachschaftentagung als pooltragende Organisation nicht erfolgte oder nicht erfolgen kann. Der*die Bewerber*in soll an der Sitzung der Landes-ASten-Konferenz, in der der Antrag auf Entsendung behandelt wird, teilnehmen und für die Antragsberatung zur Verfügung stehen.
§ 3 Qualifikation
Um die Befähigung der Studierenden sicherzustellen, müssen sie bereits vor einer Entsendung bzw. Nominierung durch die Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg eine Teilnahme an einem Schulungsseminar für Programm- bzw. Systemakkreditierungen nachweisen, das entweder direkt vom oder in Kooperation mit dem studentischen Akkreditierungspool veranstaltet wurde.
§ 4 Bewertung der Qualifikation
Sind die Anforderungen gemäß § 3 nicht offenkundig gegeben, soll die Einschätzung zweier Studierender, die Mitglieder im Teamer*innenpool des Akkreditierungspools sind, eingeholt werden, um die Gleichwertigkeit der vorliegenden Qualifikationen zu bewerten.
§ 5 Einbringung der Entsandten
Die von der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg in den Akkreditierungspool entsandten Studierenden sollen sich in die Vernetzung zwischen den pooltragenden Organisationen und bei Entscheidungen der Landes-ASten-Konferenz das Akkreditierungswesen betreffend in den entsprechenden Sitzungen der Landes-ASten-Konferenz einbringen.
§ 6 Befragung der Entsandten
Auf Antrag einer Studierendenschaft wird eine persönliche Befragung einer*eines Entsandten in einer Sitzung der Landes-ASten-Konferenz durchgeführt.
§ 7 Beschlussfassung; Dauer und Aufhebung von Entsendungen
Die Landes-ASten-Konferenz entscheidet über Entsendungen per Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 der Verfahrensordnung bleibt davon unberührt. Die Gültigkeit von Entsendungen ist zeitlich nicht begrenzt. Entsendungen können jedoch durch Beschluss der Landes-ASten-Konferenz aufgehoben werden.
§ 8 Mitteilungen an den studentischen Akkreditierungspool
Das Präsidium teilt dem studentischen Akkreditierungspool die Beschlüsse der Landes-ASten-Konferenz über Entsendungen sowie Aufhebungen von Entsendungen mit.
§ 9 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Diese Ordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Sie kann per Beschluss der Landes-ASten-Konferenz geändert oder aufgehoben werden.
Diese Ordnung wurde am 10.01.2021 von der Landes-ASten Konferenz Baden-Württemberg beschlossen, bekanntgemacht und in Kraft gesetzt.